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Art. 28 · Gewässerabstand

BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 9 · Original-PDF

1Der Gewässerabstand richtet sich nach Art. 59 BauG.9) *

2Gegenüber Weihern ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten.

3Gegenüber eingedolten Bächen, die sich für eine Offenlegung eignen, ist der Abstand einzuhalten, wie er für offene Bäche gilt. 2.2.1.6 Besondere Arten von Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.