Art. 14 · Geschlossene Bauweise
BZO Bauordnung der Stadt St. Gallen · S. 5 · Original-PDF
a)Grundsätze
1In den im Zonenplan oder in Sonderbauvorschriften bezeichneten Gebieten mit geschlossener Bauweise sind Bauten strassenseitig auf die planlich festgelegte oder auf die bestehende Bauflucht und seitlich auf die Grenzen der Nachbarliegenschaften zu stellen.
2Wo die rückwärtige Bauflucht nicht durch Sonderbauvorschriften festgelegt ist, sind die bestehenden nachbarlichen Baufluchten zu übernehmen. Weichen diese voneinander ab, so wird die neue Bauflucht im Baubewilligungsverfahren festgelegt, wobei höchstens die grössere, mindestens aber die geringere der nachbarlichen Gebäudetiefen gilt.
3In Gebieten mit geschlossener Bauweise sind Bauten so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.