Art. 62 · Einwirkungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 30 · Original-PDF
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie na mentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das benachbarte Eigentum der Nach barn und die weitere Umgebung zu enthalten.
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Be schaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.