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Art. 53 · Stütz- und Futtermauern zwischen privaten Grundstücken

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 26 · Original-PDF

1Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 1.5 m am Hang und von 0.8 m in der Ebene dürfen an die Grenze gesetzt werden.

2Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zuläs­ sig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückver­ setzt werden.

3Wenn nötig müssen sie mit einem Schutzzaun versehen werden. Der Gemeinderat kann für alle Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch Bepflanzungen anordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.