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Art. 52 · Reklamen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 26 · Original-PDF
1Lage, Grösse und Anzahl von Reklamen und ähnlichen Anlagen dürfen das Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
2Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung, Anzahl und Ge staltung von Reklamen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.