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Art. 52 · Reklamen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 26 · Original-PDF

1Lage, Grösse und Anzahl von Reklamen und ähnlichen Anlagen dürfen das Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.

2Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung, Anzahl und Ge­ staltung von Reklamen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.