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Art. 43 · Energiesparmassnahmen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 23 · Original-PDF

1Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumut­ bar ist.

2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Ab­ standsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vol­ lem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. Vorbehalten bleiben Denkmalschutzobjekte.

3Als nicht anrechenbare Bruttogeschossfläche gelten ungeheizte Wintergär­ ten bis 20% der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit, Windfänge mit einer Maximalfläche von 6 m² sowie Mauerwerkstärken über 30 cm.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.