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Art. 39 · Benützung von Privateigentum

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 22 · Original-PDF

1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumme­ rierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal­ testellen, Beleuchtungskandelaber, Hydranten und andere im öffentlichen In­ teresse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundei­ gentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.