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Art. 24 · Naturschutzzone Wald

BZO Bau- und Nutzungsordnung Spreitenbach · S. 17 · Original-PDF

1Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutz­ würdiger Pflanzen und Tiere.

2Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf na­ türliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu be­ lassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.