Art. 76 · Baureglement (BR)
BZO Baureglement Spiez · S. 76 · Original-PDF
76 Baureglement (BR) A132 Gebäudehöhe
1Die Gebäudehöhe (GH) wird in der Mitte der Fassaden gemessen und ist, unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3, der Höhenunterschied zwischen dem massgebenden Terrain und
–der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der nicht isolierten Dachkonstruktion (OK Dachsparren) bei geneigten Dächern,
–der Oberkante der Dachkonstruktion resp. der offenen oder geschlossenen Brüstung bei Flachdächern. Bei unbewohnten An- und Nebenbauten gilt das fertige Terrain als massgebend (vgl. Art. 212 Abs. 5 Bst. b)
2Liegt das massgebende Terrain unter der Kote von 559.25 m.ü.M., ist die Gebäudehöhe ab der Kote von 559.25 m.ü.M zu messen.
3Im Perimeter der ZPP 4 «Kernzone Spiez» ist die Gebäudehöhe von jeder Strassenseite zu messen von der die Bauten zugänglich gemacht werden können. Vgl. Art. 551 Abs. 2 Vgl. Art. 314 Gemeinde Spiez
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.