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Art. 5 · Bau- und Nutzungsbeschränkungen

BZO Baureglement Spiez · S. 93 · Original-PDF

5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der kantonalen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, Münstergasse 2, 301 -1 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. 5. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, diese Genehmigung nach Eintritt der Rechtskraft un­ ter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich be­ kanntzumachen (Art. 110 BauV resp. Art. 45 GV). 5 3. 7 Der Gemeinderat der EG Spiez beschloss die UeO inkl. Änderung des Baureglements und generellem Baugesuch am 16. September 2019. Die Bekanntmachung der Beschlussfassung gemäss Art. 122 Abs. 8 BauV für die geringfügige Änderung von Art. 315 des Gemeindebaureglements erfolgte am 26. September 5. Lastenausgleichsbegehren Soweit Lastenausgleichsbegehren angemeldet wurden, ist darüber nicht im Gesamtentscheid zu befinden (Art. 31 BauG). Die Baupolizeibehörde der Gemeinde Spiez ist anzuweisen, den allenfalls Berechtigten den Baubeginn unter Hinweis auf die dreimonatige Klagefrist mitzuteilen. 5. Es werden weder Gebühren erhoben (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [GebV; BSG 154.21]), noch Parteikosten gespro­ chen (Art. 107 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 5. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, diese Genehmigung nach Eintritt der Rechtskraft unter Flinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekanntzuma­ chen (Art. 110 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1] resp. Art. 45 der Ge­ meindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.