Art. 431 · Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
BZO Baureglement Spiez · S. 50 · Original-PDF
431 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
1Zum Zweck des ökologischen Ausgleichs, d.h. der Erhaltung resp. Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets und der Vernetzung von Biotopen sind wenigstens:
–Terrainanpassungen, Böschungen und dergleichen Vgl. Art. 18b Abs. 2 NHG, Art. 21 Abs. 4 NSchG. ökologisch wirksam mit einheimischer standortgemässer Vegetation zu begrünen;
–auf Flachdächern alle nicht begehbaren und nicht mit Solaranlagen belegten Flächen zu begrünen;
–bei Bauvorhaben am Siedlungsrand (Übergang von der Bauzone zur Landwirtschaftszone oder zum Wald) möglichst natürliche Übergänge zur Landschaft bzw. zum Wald herzustellen;
–gefällte oder abgehende Bäume und Hecken in Absprache mit der Baupolizeibehörde zu ersetzen.
2Die Baupolizeibehörde kann gleichwertigen anderen ökologischen Ausgleichsmassnahmen zustimmen. Dazu gehören z.B. Schwimmteich, Tümpel, Trockenmauern etc.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.