Art. 412 · Bauweise, Stellung der Bauten
BZO Baureglement Spiez · S. 44 · Original-PDF
412 Bauweise, Stellung der Bauten
1Wo nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; d.h. die Bauten haben allseitig die vorgeschriebenen Bau- und Gebäudeabstände einzuhalten.
2Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.
3Die Stellung der Bauten hat sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen, im weitgehend überbauten Gebiet an den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartierund Ortsbild prägen. Vgl. Art. 212 und Anhang A141 ff. Vgl. Art. 212 und Anhang A131 Zu den zu berücksichtigenden prägenden Elementen gehören:
–Anpassung der Stellung und Firstrichtung an der überlieferten Bauweise
–Parallele oder rechtwinklige Ausrichtung zur Strasse resp. zur Falllinie des Hanges Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraums nach Art. 419 sowie allenfalls abweichende Gebäudestellungen, wenn dies aus energietechnischen Gründen erfolgt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.