Art. 4 · Qualität des Bauens und Nutzens
BZO Baureglement Spiez · S. 42 · Original-PDF
4 «Strandweg Spiez – Faulensee inkl. Bucht Spiez» vom 22. Juli 1994 mit Änderungen vom 22. Oktober 1996 (die Parzelle Nr. 4027 wird im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2012 aus dem Uferschutzplan entlassen; der zwischen den Parzellen Nrn. 1060 und 2950 und dem Thunersee liegende Teil der Parzelle Nr. 3385 wird neu dem USP Nr. 4, Freifläche F4 zugeordnet) 4 Genehmigungsvermerke Vorprüfung vom
05. April 2019 Publikation im amtlichen Anzeiger vom 13. und 20. Juni 2019 Publikation im Amtsblatt vom 19. Juni 2019
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 42) verbindlich lesbar.
Öffentliche Auflage vom 13. Juni bis 16. Juli 2019 Einspracheverhandlungen vom 16. August 2019 Erledigte Einsprachen 4. Rechtsverwahrungen Rechtsverwahrungen dienen zur Anmeldung von privatrechtlichen Ansprüchen. Sie werden hier ohne weiteres zur Kenntnis genommen und gegeben (Art. 32 des Dekrets vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren, BewD; BSG 725.1 ). 4. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass die Einsprachen Nrn. 1 und 2 vollumfänglich und rechtsgenüglich zurückgezogen worden sind. 2019.JGK.6852 / 10.2008 Amt für Gemeinden und Raumordnung 4 UeO zur ZPP Nr. 9 «Ahorni» Änderung Baureglement Genehmigungsvermerke 21. März-21. Apr. 2019 09. Sept. 2019-3. Feb. 2020 Mitwirkung vom Vorprüfung vom Publikation im Simmentaler Anzeiger vom Publikation im Amtsblatt vom Öffentliche Auflage vom 14. und 22. Mai 2020 13. Mai 2020 14. Mai bis 22. Juni 2020 Einspracheverhandlungen vom - Erledigte Einsprachen Unerledigte Einsprachen - Rechtsverwahrungen - Beschlossen durch den Gemeinderat am 03. August 2020 Beschlossen durch den Grossen Gemeinderat am 07. September 2020 Beschlossen an der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 Präsidentin Sekretärin Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: spiez, U \onucn 20ZI kiW Kanton Bern Canton de Berne EINGEGANGEN 3 o, APR. 2021 Direktion für Inneres und Justiz Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Orts- und Regionalplanung Abteilung Bau Spiez Nydeggasse 11/13 3011 Bern +41 31 633 73 20 oundr.agr@be.ch www.be.ch/agr Volker Wenning-Künne +41 31 633 73 28 Völker. wenning-kuenne@be.ch G.-Nr.: 2021 .DIJ.415 29. April 2021 Verfügung Spiez; Änderung des Baureglements, Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 9 «Ahorni» Genehmigung gemäss Art. 61 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4. Die Gemeinde Spiez wird angewiesen, diese Genehmigung nach Eintritt der Rechtskraft unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften und Pläne öffentlich bekanntzuma chen (Art. 110 der Bauverordnung vom 6. März 1985 [BauV; BSG 721.1] resp. Art. 45 der Ge meindeverordnung vom 16. Dezember 1998 [GV; BSG 170.111]). 4 — Mischzone Kern Gwattstutz MKG 3)
1) … Attikageschosse vgl. Art. 21 BMBV 2) … 3) — Erneuerung und massvolle Erweiterung der bestehenden Volumen der Gebäude um max. 10%. — kein Attikageschoss Gemeinde Spiez Änderung Baureglement im Bereich UeO J (Spiezstrasse/Gwattstutz) 4
3Besondere baurechtliche Ordnungen
31Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 327 ZPP 17 «Spiezstrasse – Gwattstutz» (neu)
1Die ZPP 17 «Spiezstrasse – Gwattstutz» bezweckt die Realisierung zweier gut gestalteter Wohnbauten mit ergänzender Gewerbenutzung unter Berücksichtigung einer hohen Wohn- und Aussenraumqualität. Planungszweck Art der Nutzung 2 — Wohnen entsprechend den Bestimmungen über die Wohnzonen W (Art. 211 Abs. 2). — Im 1. Vollgeschoss sind Nutzungen entsprechend Vollgeschosse (VG) vgl. Art. 18 BMBV den Bestimmungen über die Mischzonen M (Art. 211 Abs. 3) zugelassen. Wohnnutzungen sind nicht zulässig. Zu den empfindlichen Einrichtungen mit schwer evakuierbaren Personen gehören beispielsweise: Alters- und Pflegeheim, Kindergarten, Kindertagesstätte o.ä. — Im Sinne der Störfallvorsorge sind empfindliche Nutzungen in der ZPP 17 «Spiezstrasse – Gwattstutz» nicht zulässig. Mass der Nutzung 3 — Geschossflächenziffer oberirdisch minimal 0.9, Geschossflächenziffer vgl. Art.
28BMBV; Vollgeschosse (VG) vgl. Art. 18 BMBV; Attikageschosse vgl. Art. 21 BMBV; massgebendes Terrain vgl. Art. 1 BMBV; Fassadenhöhe traufseitig Fh tr (Maximalwert; vgl. Art.
15BMBV); Höchster Punkt der Dachkonstruktion vgl. Art. 14 BMBV; maximal 1.8. Vom Maximalwert sind mind. 14% unbeheizte verglaste Loggien, Laubengänge, Balkone o. dgl. zu erstellen. — Massgebendes Terrain 559.75 m ü.M. — Fh tr Gebäude Nordwest: 573.00 m ü.M. Fh tr Gebäude Südost: 573.50 m ü.M. Höchster Punkt Dachkonstruktion Attika: 575.80 m ü.M. — 4 Vollgeschosse; zusätzlich ist ein Attikageschoss nur beim Gebäude Südost zulässig — Weitere Bestimmungen zum Attika: Geschossfläche Attikageschoss darf maximal 70% des darunterliegenden Geschosses betragen und muss auf mindestens einer Fassadenseite um mindestens 2 m von der Fassadenlinie zurückversetzt werden; zulässige Höhe Attika maximal 3.50 m ab fertigem Flachdachboden. — Untergeschosse und Unterniveaubauten werden an die GFo angerechnet, wenn sie im Mittel aller Fassaden mehr als 1.2 m über das massgebende Terrain hinausragen. 4 — ES III — Falls notwendig, sind zur Einhaltung der Belastungsgrenzwerte in der UeO entsprechende Massnahmen vorzusehen. Lärmempfindlichkeitsstufe Die Massnahmen des Lärmberichts der HSR Ingenieure AG vom 12.8.2020 sind bei der weiteren Bearbeitung beizuziehen. 5 — Es sind zwei Gebäude zu erstellen, die gestalterisch als zwei Einzelkörper in Erscheinung treten. Diese sind auf dem Niveau Spiezstrasse durch Gestaltungsgrundsätze Gemeinde Spiez Änderung Baureglement im Bereich UeO J (Spiezstrasse/Gwattstutz) 5 eine gemeinsame und im Hang eingebettete Einstellhalle zu verbinden. — Mit der Fassadengestaltung ist die Lesbarkeit der Gebäudevolumen der beiden Gebäude zu betonen. — Der Fassadenabschnitt, welcher die beiden Gebäude auf Niveau Spiezstrasse verbindet, hat sich gestalterisch von den beiden Gebäuden abzusetzen. Eine Fortsetzung in Richtung Parzelle 1496 ist zulässig. — Das Attikageschoss des Gebäudes Südost ist gestalterisch optimal in das Gebäudevolumen zu integrieren. Es ist südseitig anzuordnen. — Der Vorplatzbereich entlang der Spiezstrasse ist als ebener Hartplatz mit einem angemessenen Anteil an Grüninseln und Bäumen zu gestalten. Die Längsvernetzung für den Fussverkehr ist sicher und attraktiv zu gestalten. — Im südlichen Bereich zu Grenzweg und Bahn hin ist eine gut gestaltete gemeinschaftlich nutzbare Aussenraumgestaltung zu erstellen.
Erschliessungsgrundsätze 6 — Die beiden Gebäude werden über die Spiezstrasse erschlossen. Die Einstellhallenzufahrt ist gestalterisch gut in die Fassade des Gebäudes Südost zu integrieren. — Entlang der Spiezstrasse ist eine oberirdische Längsparkierung zulässig. Energie 7 — Neubauten haben beim gewichteten Energiebedarf die kantonalen Anforderungen um 10 % zu unterschreiten. — Für Heizung und Warmwasseraufbereitung ist als Hauptenergieträger Erdwärme einzusetzen. Gemeinde Spiez Änderung Baureglement im Bereich UeO J (Spiezstrasse/Gwattstutz) 6
3Bestehende besondere baurechtliche Ordnungen 331 Überbauungsordnungen (UeO)
1(...) J UeO «Spiezstrasse-Gwattstutz»,
Einigen/Gwatt vom 9. Dezember 1992 703 Aufhebung von Vorschriften
Mit Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung werden aufgehoben: — (...) — Überbauungsordnungen — (...) — UeO «Spiezstrasse-Gwattstutz», Einigen/Gwatt vom 9. Dezember 1992 Gemeinde Spiez Änderung BO im Bereich UeO J Änderung BR 4. Es wird festgestellt, dass die Gemeinde Spiez die Zonenplanänderung in digitaler Form gemäss Art. 61 Abs. 6 BauG eingereicht hat.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.