Art. 231 · Erhaltungszone (EZ)
BZO Baureglement Spiez · S. 21 · Original-PDF
231 Erhaltungszone (EZ)
1Die Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung des schützenswerten Baumbestandes sowie den Schutz bzw. die Erhaltung der im Bauinventar als schützenswert resp. erhaltenswert bezeichneten Gebäude. Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen über die Wohnzonen W (Art. 211 Abs. 2).
2Neubauten sind nur gestattet, wenn
a)die im Zonenplan 2 bezeichneten Bäume, BaumDie Erhaltungszone umfasst parkähnliche Areale mit wertvollen Bauten und Bäumen. In den Erhaltungszonen werden diese grundeigentümerverbindlich bezeichnet. Im Übrigen wird auf diese Bäume und Bauten im Inventar der Gemeinde resp. im kantonalen Bauinventar hingewiesen. Erst im Baubewilligungsverfahren wird definitiv über die Wirkung und den Umfang des Schutzes entschieden. gruppen oder Pärke nicht beeinträchtigt werden und
b)sie weder die im Bauinventar als schützenswert resp. erhaltenswert bezeichneten Gebäude noch deren Umgebung beeinträchtigen.
3Es gilt die ES II nach LSV.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.