Art. 221 · Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
BZO Baureglement Spiez · S. 15 · Original-PDF
221 Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
1Sofern in den einzelnen ZöN keine anderen baupolizeilichen Masse festgelegt sind, dürfen gegenüber angrenzenden Grundstücken folgende Bauabstände nicht unterschritten werden:
a)4.0 m für Bauvorhaben bis zu einer Gebäudehöhe Allgemeine Bestimmungen Vgl. zur Messweise des Grenzabstands Anhang A142 und A143. Betreffen Planungen und Baubewilligungsverfahren Objekte nach Art. 10c BauG ist die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall beizuziehen. von 7.0 m;
b)5.0 m für Bauvorhaben bis zu einer Gebäudehöhe von 9.0 m;
c)6.0 m für Bauvorhaben mit einer Gebäudehöhe von mehr als 9.0 m.
2Innerhalb der ZöN richten sich die Gebäudeabstände und Gebäudedimensionen, mit Ausnahme der Gebäudehöhe, nach den Bedürfnissen einer zweckmässigen Überbauung. Die Beschattungstoleranzen nach Art. 22 Abs. 3 BauV gelten gegenüber angrenzenden Zonen, nicht jedoch innerhalb der ZöN.
3Für Neubauten und wesentliche Erweiterungen soll grundsätzlich ein Wettbewerb oder ein wettbewerbsähnliches Verfahren durchgeführt werden.
4In den jeweiligen ZöN sind Nebennutzungen, wie
z.B. Büroräume, Ausbildungsräume u.ä. zulässig, wenn sie zur Ausübung der Hauptnutzung in einem Zusammenhang stehen und diese nicht beeinträchtigen. Gemeinde Spiez
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.