Art. 2014
BZO Baureglement Spiez · S. 95 · Original-PDF
2014. Erläuterung Art. 103 Das Reglement über die Mehrwertabgabe (MWAR) ersetzt die bisherige, bloss auf das alte kantonale Recht mit dem vertraglichen Mehrwertausgleich bezogene Regelung im Baureglement. Art. 103 kann deshalb ersatz los aufgehoben werden. Die Streichung im Ausgleich von Planungsvor teilen streichen Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen nach Art. 122 Abs. 1 BauV ist möglich, weil es nur um formelle Regle mentharmonisierungen geht. Abs. 1: Die Harmonisierung dieses Artikels mit dem MWAR erfolgt durch Verweis auf die Spezialfinanzierungen des Art. 5 MWAR. Dem Art. 542 GBR kommt die Funktion zu, die genannten Aufgaben als öffentliche Auf gaben der Gemeinde zu erklären. Weiter dient er als gesetzliche Grundlage für die bisherige, weiterzuführende Spezialfinanzie rung nach altem Mehrwertabgaberecht (vgl. Art. 5 Abs. 3 MWAR). Für den Wohnungs bau hat der Grosse Gemeinderat am 27. No vember 2017 zusätzlich das Reglement Wohnbaupolitik geschaffen. Dieses verweist in Art. 10 Abs. 1 auf die Spezialfinanzierun gen, die aus Mitteln des Mehrwertausgleichs geäufnet werden. Art. 542 Förderungs massnahmen
1Die Gemeinde fördert und un terstützt Massnahmen zur Erhal tung und Aufwertung der Land schaft (Anlage von Bäumen, Baumgruppen, Hecken, Obstgär ten und dergleichen) aus den Mit teln der „Spezialfinanzierung zur Erfüllung der Aufgaben im Orts bild-, Natur- und Landschafts schutz sowie Bereitstellung und Unterhalt von Infrastrukturen der Öffentlichkeit, des Langsamver kehrs, der Naherholung und des gemeinnützigen Wohnungsbaus“ sowie aus den Spezialfinanzie rungen nach Artikel 5 des Regle ments über die Mehrwertabgabe vom 25. Juni 2018. Abs. 2: Die alte Regelung erklärte den Ge meinderat als zuständig für Entnahmen aus der Spezialfinanzierung. Das MWAR ver weist demgegenüber auf die Finanzkompe tenzregeln der Gemeindeordnung. Dasselbe gilt im Bereich des Wohnungsbaus (Art. 11 Abs. 4 des Reglements Wohnbaupolitik). Der bisherige Art. 542 Abs. 2 GBR scheint demgegenüber eine Kompetenzdelegation an den Gemeinderat vorzusehen. Weil das nie die Absicht war, erfolgt hier eine Harmo nisierung unter den Regiementen in dem Sinne, dass stets die Ausgabenkompeten zen der Gemeindeordnung gelten. Abs. 2 kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden. 2 streichen. MWAR_Spiez: Genehmigungsexemplar Geringfügige Änderungen nach Art. 122 Abs. 7 BauV vom 6. März 1985 Genehmigungsvermerke Publikation im Simmentaler Anzeiger am 12. und 19. Juli 2018 Öffentliche Auflage vom 12. Juli bis 13. August 2018 Einspracheverhandlung : keine Erledigte Einsprachen: keine Unerledigte Einsprachen: keine Rechtsverwahrungen: keine Beschlossen durch den Gemeinderat am 23. April 2019 NAMENS DES GEMEINDERATES Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 (BauV) am 2. Mai 2019 im Simmentaler Anzeiger Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Spiez, 2. September 2019 Die Gemeindeschreiberin T. I Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am Office des affaires communales et de l’organisation du territoire Verfügung Amt für Gemeinden und Raumordnung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kan tons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires eccle-siastiques du canton de Berne EINGEGANGEN 03.CEZ. 2019 Nydeggasse 11/13 3011 Bern Abteilung Bau Spiez
Telefon 031 633 73 28 Telefax 031 634 51 58 www.be.ch/agr 29. November 2019
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Sachbearbeiter: G.-Nr.: Mail: Volker Wenning-Künne 2019.JGK.6143 volker.wenning-kuenne@be.ch Spiez; Änderung Baureglement für eine formelle Harmonisierung mit dem Mehrwertabgaberecht Geringfügiges Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV Genehmigung gemäss Art. 61 BauG Die vom Gemeinderat von Spiez am 23. April 2019 beschlossene Änderung des Bauregle ments für eine formelle Harmonisierung mit dem Mehrwertabgaberecht wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass innert der Auflagefrist keine Einspra chen erhoben worden sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.