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Art. 13 · Baureglement (BR)

BZO Baureglement Spiez · S. 13 · Original-PDF

13 Baureglement (BR)

2Es gelten die nachfolgenden Abweichungen von den kantonalen Vorschriften betreffend Gestaltungsfreiheit und der Besitzstandsgarantie:

a)In der Wohnzone Strukturerhaltung ist die GestalGestaltungsfreiheit und erweiterte Besitzstandsgarantie Die Wohnzone Strukturerhaltung ist für das Ortsbild von besonderer Bedeutung, weshalb dort die Gestaltungsfreiheit ausgeschlossen wird. tungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen.

b)In Bauten, die vor dem Inkrafttreten dieses RegleMit dieser ausgedehnten Besitzstandsgarantie soll eine innere Verdichtung ermöglicht werden. Damit wird der Einbau von zusätzlichen Zimmern in bestehende Estrich- und Kellerräume erlaubt. Selbstverständlich müssen die geltenden gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie die Bestimmungen über die Geschosse eingehalten werden. ments bestanden haben, dürfen der bestehende Dachraum bzw. das Kellergeschoss im Rahmen des bestehenden Volumens und unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen unabhängig der Ausnützungsziffer entsprechend den Zonenvorschriften genutzt werden. Die Bestimmungen über die Geschosse bleiben vorbehalten.

3Bauten, die den gewachsenen Boden an irgendeinem Punkt um mehr als 1.2 m überragen, haben an dieser Stelle die Grenz- und Gebäudeabstände und gegenüber den Landwirtschafts- und Arbeitszonen den Zonenabstand zu wahren.

4Bei Hauptbauten am Hang ist mit Ausnahme der Bergseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Terrains, die in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 15% beträgt.

5Zudem gelten die folgenden Masse:

a)Bewohnte An- und Nebenbauten Diese Bestimmung legt fest, welche Bauten den Grenzabstand einhalten müssen. Grenz- und Gebäudeabstände, Zonenabstände Hangzuschlag Vgl. Anhang A121 Abs. 2. Bewohnte Anund Nebenbauten

–Grenzabstand mindestens: kGA

–Grundfläche maximal:

60 m2

–Gebäudehöhe maximal:

4.0 m

–Gebäudelänge (zusammen mit Hauptgebäude):

25 m

b)Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilliVgl. Anhang A121 Abs. 1. Unbewohnte Anund Nebenbauten gungsfreie Bauten und Nebenanlagen:

–Grenzabstand mindestens: 2.0 m

–Grundfläche maximal:

60 m2

–Gebäudehöhe (ab fertigem Terrain gemessen) maximal: 4.0 m

–Gebäudelänge (zusammen mit Hauptgebäude):

25 m Gemeinde Spiez

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.