Art. 103 · Ausgleich von Planungsvorteilen
BZO Baureglement Spiez · S. 9 · Original-PDF
103 Ausgleich von Planungsvorteilen
1Erwächst einem Grundeigentümer durch eine Planungsmassnahme ein zusätzlicher, wesentlicher Vorteil, namentlich durch die Möglichkeiten einer Mehrnutzung, nimmt die Gemeinde vor Erlass der Planungsmassnahme mit dem Grundeigentümer Verhandlungen auf, um diesen zu verpflichten, einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwerts für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
2Der Gemeinderat erlässt dazu Richtlinien.
3Achtzig Prozent der Einnahmen aus dem Ausgleich von Planungsvorteilen werden der «Spezialfinanzierung zur Erfüllung der Aufgaben im Ortsbild-, Naturund Landschaftsschutz sowie Bereitstellung und Unterhalt von Infrastrukturen der Öffentlichkeit, des Langsamverkehrs, der Naherholung und des gemeinnützigen Wohnungsbaus» zugewiesen. Wenn das Vermögen der Spezialfinanzierung weniger als CHF 1’000'000.– beträgt, ist diese Spezialfinanzierung mit jährlich mindestens CHF 50'000.– zu speisen.
4Der Gemeinderat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften für Entnahmen aus der Spezialfinanzierung. Art. 5 RPG verpflichtet die Kantone für einen angemessenen Ausgleich von Vor- und Nachteilen zu sorgen. Nach Art. 142 BauG schöpft der Kanton Planungsmehrwerte primär über die Steuergesetzgebung ab. Darüber hinaus verweist er die Parteien auf den Verhandlungsweg. Abgeschöpfte Mehrwerte sollen für bestimmte öffentliche Zwecke eingesetzt werden, insbesondere zur Finanzierung von Unterhalt und Ausbau der Infrastruktur sowie von Massnahmen für das Orts- und Landschaftsbild. Darin ist der minimale Anteil zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus verbindlich festzulegen. Gemeinde Spiez
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.