Art. 1.2 · Die UeO zur ZPP muss mit den Vorschriften im Gemeindebaureglement …
BZO Baureglement Spiez · S. 105 · Original-PDF
1.2 Die UeO zur ZPP muss mit den Vorschriften im Gemeindebaureglement korrespondieren. Die Ausarbeitung des Richtprojekts und der UeO haben gezeigt, dass einzelne Punkte der ZPP-Vorschrift in Art. 315 des Gemeindebaureglements einer Änderung bedürfen. Diese Änderung und die Anpassung an die neuen übergeordneten gesetzlichen Vorgaben wurden gleichzeitig mit der UeO im gemischt-geringfügigen Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 der kantonalen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) durchgeführt. 1.2 Das AGR hat die zur Genehmigung eingereichten Unterlagen überprüft. Die im Vorprüfungsbericht vom 5. April 2019 formulierten Genehmigungsvorbehalte wurden bis zur öffentlichen Auflage bereinigt. Die aufgelegten Akten stimmen mit den Genehmigungsunterlagen überein. Die Vorlage erweist sich somit insgesamt als rechtmässig, mit den übergeordneten Planungen vereinbar und kann genehmigt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.