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Art. 44

BZO Zonenreglement Solothurn · S. 21 · Original-PDF

1Im Gefahrenbereich erhebliche Gefährdung sind Neubauten Erhebliche Gefährdung (Verbotsbereich) nicht zulässig. Für bestehende Bauten sind die notwendigen Massnahmen einzelfallweise und unter Abwägung aller Interessen abzuklären, wie zum Beispiel bauliche Massnahmen oder Notfallplanung. Dabei hat die Baubehörde mit der Koordinationsstelle Naturgefahren zusammenzuarbeiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.