Art. 21 · KOMMENTAR
BZO Gemeinde Sissach - Zonenreglement Siedlung · S. 29 · Original-PDF
21 SPEZIELLE PLANUNGS-, NUTZUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN 21.1 Eingliederung der Bauten in die Umgebung Alle Bauten sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt besonders für die Baumassenverteilung, Bauhöhe, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl sowie für die Umgebungsgestaltung.
Flachdächer sind zu begrünen (z. B. Extensivbegrünung). 21.2 Umgebungsgestaltung Private und insbesondere öffentliche Freiräume sollen ökologisch sinnvoll gestaltet werden. Für die Bepflanzung sind vorwiegend einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu wählen.
Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. 21.3 Quartierplanungen Quartierpläne bezwecken eine haushälterische Nutzung sowie eine architektonisch und erschliessungsmässig gute, der Umgebung angepasste und auf die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtete Überbauung eines zusammenhängenden Teilgebiets der Bauzonenfläche (§ 37 Abs. 1 RBG).
Die Erstellung eines Quartierplans kann von den beteiligten Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oder von der Gemeinde veranlasst werden (§37 Abs. 2 RBG).
Quartierpläne legen für neu zu überbauende oder überbaute Quartiere die Vorschriften für die Nutzung und Überbauung bzw. für die Erneuerung und Erhaltung fest (§ 38 Abs. 1 RBG).
Quartierpläne können von den Zonenvorschriften und der Erschliessungsplanung abweichende Bestimmungen enthalten (§ 40 Abs. 1 RBG)
Die Aufstellung von Quartierplänen ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf dafür geeigneten Arealen möglich.
Besondere Beachtung ist folgenden Kriterien zu schenken:
• der Wohnqualität • den Auswirkungen auf die Nachbarschaft • dem Ortsbild • dem Landschaftsbild • dem Umweltschutz • der Kapazität der Erschliessungsanlagen • der Energieversorgung und -nutzung
Verfahren und Inhalt richten sich nach dem Raumplanung- und Baugesetz vom 8. Januar 1998.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.