Art. 29 · Gesamtwirkung
BZO Baureglement Sirnach · S. 14 · Original-PDF
§ 18, 78 PBG
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a)die bestehende Bebauung
b)Stellung, Form sowie Proportionen
c)die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen
d)die topografische Einbettung
e)der Siedlungsrand § 29 PBV Attikageschosse müssen bei einer der Längsfassaden um mindestens das Mass ihrer Höhe oder auf einer der Stirnseiten um mindestens 1/3 der Längsfassade von der Fassadenflucht zurückversetzt sein. Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 30 Anhang zum Baureglement Sirnach Seite 31 7. Abstände 7.1. Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.