Art. 28 · Höhere Häuser und Hochhäuser
BZO Baureglement Sirnach · S. 14 · Original-PDF
1Höhere Häuser sind Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3.20 m oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhe von mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten.
2Für höhere Häuser gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Der Richtplan bezeichnet die Gebiete, in welchen die Errichtung von höheren Häusern vorgesehen ist.
3Der Gemeinderat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle oder Wettbewerbsverfahren verlangen .
4Die Erstellung von Hochhäusern ist untersagt. § 18 PBG
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.