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Art. 49 · Untergeschoss

BZO Silenen · S. 15

Das zulässige Durchschnittsmass für das Herausragen des Untergeschosses (b: Anhang 6.2 RPBG) beträgt höchstens 1.50 m. Das Untergeschoss darf max. 3.00 m über das massgebende Terrain hinausragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.