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Art. 29d · Freihaltezone ausserhalb Bauzonen (FZaB)
BZO Silenen · S. 12
1Freihaltezonen ausserhalb der Bauzonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von Aussichtslagen oder aus anderen Gründen von Bauten und Anlagen freizuhalten sind.
2Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.