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Art. 29c · f) Schutzobjekte

BZO Silenen · S. 12

1Die Schutzwürdigkeit von Einzelobjekten beurteilt sich nach den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz9.

2Bauten und Anlagen in der Umgebung von geschützten lokalen Einzelobjekten sind so zu gestalten, dass sie das betroffene Schutzobjekt nicht beeinträchtigen.

3Die vom Gemeinderat separat erlassene Liste der Schutzobjekte ist als Orientierung im Anhang 10 enthalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.