Art. 19 · Berechnung der Geschosszahl
BZO Baureglement der Gemeinde Sevelen · S. 10 · Original-PDF
1Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das über dem Terrain und unter dem Dachraum liegt. Nicht zur Geschosszahl angerechnet werden müssen:
–Geschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen vom Niveaupunkt bis oberkant Fussboden des Erdgeschosses, nicht mehr als 1,4 m und an keiner Stelle mehr als 2,5 m überragen.
–Geschosse, die im Dachraum liegen oder unter einem Winkel von 45º vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachhaut des Flachdaches als Attikageschoss über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen. 2Der Ausbau der Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen richtet sich nach der Tabelle der Regelbauweise (Art. 6). Überschreitet der Ausbau die zulässige Masse, so zählt ein solches Geschoss als Vollgeschoss. < max. Gebäudehöhe 10
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