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Art. 19 · Nutzweise, Einwirkungen

BZO Seuzach · S. 25 · Original-PDF

1In der Gewerbezone sind auch Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulässig.

2Stark störende Betriebe sind nicht zulässig.

3Läden für den Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs dürfen eine Verkaufsfläche von höchstens 400 m2 aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.