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Art. 18 · Dachgestaltung

BZO Seuzach · S. 23 · Original-PDF

Dachaufbauten und -einschnitte sind bei zwei Dachgeschossen nur im ersten Dachgeschoss zugelassen. Hinweise 20 Zu Art. 19 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt. − Nutzweise § 56 PBG − Zulässigkeit von Wohnungen § 56 PBG − Schutz der Wohnzonen gegen Einwirkungen § 57 PBG Zu Art. 20 – Baumassenziffer §§ 254, 258, 259 PBG

(Messweise) § 12 ABV − Gesamthöhe § 58 PBG − Mehrhöhenzuschlag § 26 ABV − Grenz- und Gebäudeabstände − Grundsatz § 260 PBG − Grenzabstände gegenüber §§ 269, 270 PBG Nachbargrundstücken

− Gebäudeabstand §§ 271 - 274 PBG (Definition und Messweise) §§ 21 - 26 ABV − Gewachsener Boden § 5 ABV − Bauweise §§ 286 - 291 PBG

§ 12 ABV − Abstand von Verkehrsanlagen §§ 264 - 267 PBG

StrAV − Waldabstandslinien / Waldabstand §§ 66, 262 PBG − Gewässerabstand § 21 WWG − Gestaltung § 238 PBG − Ausnahmebewilligung § 220 PBG − Abstandsverschärfung § 14 BBV II (brennbare Aussenwände) Zu Art. 22 Die Zone für öffentliche Bauten ist für Bauten bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen. Als öffentliche Aufgabe gilt auch der Bau von Alterswohnungen (§ 60 PBG). Mit Ausnahme des Grenzabstandes gegenüber Grundstücken in einer angrenzenden Bauzone gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. − Gebäudehöhe § 279 PBG − Min. Grenzabstand: 3.5 m § 270 PBG − Bauweise §§ 286 - 291 PBG

§ 12 ABV Bau- und Zonenordnung 21 E Gewerbezone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.