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Art. 43 · Mindestausnutzung

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

1Bei Neubauten in der Wohnzone W3 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG gilt eine MindestAusnützungsziffer gemäss § 8 Abs. 1. Diese darf nicht unterschritten werden.

2Werden Parzellen nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzung erreicht werden kann.

3Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen nicht voll überbaubar ist. 5.4 Arealüberbauung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.