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Art. 30 · Gebäude mit Substanzschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF

1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und in Anhang 3 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem und symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt.

2Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig. 19 Gemeinde Seon

Bau- und Nutzungsordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.