Art. 57 · Abgrabungen und Aufschüttungen
BZO Seedorf · S. 20
1Abgrabungen und Aufschüttungen sind soweit zulässig, als dadurch das Landschaftsbild nicht verunstaltet und der Nachbar in seinen Interessen nicht benachteiligt wird.
2Abgrabungen, mit denen Untergeschosse freigelegt werden sollen, sind, wenn sie mehr als untergeordnete Bodenanpassungen darstellen, nicht gestattet.
3Für Garageneinfahrten sind Abgrabungen soweit zulässig als dadurch keine wesentlich nachteilige architektonische Wirkung entsteht, und die Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie ein späterer Strassenbau nicht beeinträchtigt werden.
2. Unterabschnitt: Ausnützungsziffer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.