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Art. 4 · Gemeinderat

BZO Seedorf · S. 7

1Der Gemeinderat erfüllt die Aufgaben, die ihm das PBG und die BZO ausdrücklich übertragen.

2Er ist für die Gemeindeplanung verantwortlich.

3Er übt die Aufsicht über die Baukommission aus und ist Beschwerdeinstanz gegenüber Verfügungen der Baukommission, sofern die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV)7 nichts anderes bestimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.