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Art. 34 · Hinweis auf das PBG
BZO Seedorf · S. 3
2. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften der Gemeinde
1. Unterabschnitt: Baugestaltung Artikel 34 Hinweis auf das PBG
Als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften des Kantons sind insbesondere die Bestimmungen in Artikel 78 ff. PBG anzuwenden.
2. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften der Gemeinde
1. Unterabschnitt: Baugestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.