← BZO Seedorf UR · Inhaltsverzeichnis

Art. 33 · Ergänzende Bestimmungen zu Sondernutzungsplänen

BZO Seedorf · S. 3

5. Kapitel: ÖFFENTLICHRECHTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

1. Abschnitt: Kantonale Bauvorschriften Artikel 33 Ergänzende Bestimmungen zu Sondernutzungsplänen

1Rechtskräftige Sondernutzungspläne sind im Grundbuch anzumerken.

2Die Grundeigentümer, deren Gebiet in einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan einbezogen ist, tragen die Kosten der Planung.

3Die Baukommission erlässt Richtlinien, die die einzureichenden Unterlagen für Sondernutzungspläne nennen, namentlich jene für einen Quartierplan und einen Quartiergestaltungsplan.

5. Kapitel: ÖFFENTLICHRECHTLICHE BAUVORSCHRIFTEN

1. Abschnitt: Kantonale Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.