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Art. 30 · Zuordnung und Nutzung

BZO Seedorf · S. 14

1Der Nutzungsplan bestimmt für jede Zone die entsprechende Empfindlichkeitsstufe nach Artikel 43 der Lärmschutzverordnung13. Diese Zuordnung ist im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.

2In Gebieten, die im Nutzungsplan als lärmvorbelastete Gebiete bezeichnet sind, gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3Die im Nutzungsplan mit einem «Nutzungsvorbehalt Immissionsschutz» speziell bezeichneten Gebiete gelten als NIS-belastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. In diesen Gebieten sind keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)14 zulässig.1)

6. Abschnitt: Verfahren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.