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Art. 96 · Die Ausführung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der …
BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 45
1 Die Ausführung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Die Baubehörde kann auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg. Baugesetz Scuol 45 5.3 Finanzierung 5.3.1 Öffentliche Erschliessungsanlagen 5.3.1.1 Allgemeines Erschliessungsabgaben
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.