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Art. 83 · Als erhaltenswert bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die wegen …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 41

1 Als erhaltenswert bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Bauten, die wegen ihrer Stellung, Architektur und Bausubstanz von siedlungsbaulichem und bauhistorischem Wert sind. Bei Erneuerungen und Umbauten ist die wichtige historische Bausubstanz und Grundstruktur des Gebäudes zu erhalten. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse und positiver Beurteilung durch die Bauberatung kann die Baubehörde Abbrüche oder Erweiterungen bewilligen. Ein Anspruch auf solche Ausnahmen besteht nicht. Baugesetz Scuol 41 2 Bauliche Veränderungen unterliegen der Bauberatung. Bei Bauvorhaben an Gebäuden, die unter kantonalem Denkmalschutz stehen, ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

3 Bauabsichten an erhaltenswerten Gebäuden sind der Baubehörde vor der Ausarbeitung der Projektpläne bekannt zu geben. Diese legt zusammen mit der Bauherrschaft und der Bauberatung, gestützt auf das Gebäudeinventar die Erhaltungsanordnungen im einzelnen fest. Liegt für das betreffende Objekt noch kein detailliertes Gebäudeinventar vor, veranlasst die Baubehörde die Inventarisierung. Die Kosten der Inventarisierung gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

4 Für Bauvorhaben an geschützten Alpgebäuden gemäss Generellem Gestaltungsplan gelten die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Mauern, Alleen und Pflästerungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.