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Art. 112 · Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 52

1 Anlagen der Quartiererschliessung, die nach Abschluss des Verfahrens von der Gemeinde übernommen werden, sind durch die Gemeinde zu erstellen. Der hierfür benötigte Boden ist durch die Baulandumlegung auszuscheiden und in das Eigentum der Gemeinde überzuführen.

2 Anlagen der Quartiererschliessung, die nicht übernommen werden, erstellen die Quartierplanbeteiligten unter Aufsicht der Gemeinde. Die Rechte und Pflichten der Beteiligten an diesen Anlagen sind in den Quartierplanbestimmungen zu regeln.

3 Der Unterhalt übernommener Erschliessungsanlagen obliegt der Gemeinde. Sie kann in besonderen Fällen den Unterhalt den Quartierplanbeteiligten überbinden.

2. Finanzierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.