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Art. 100 · Werden neue Verkehrsanlagen bzw. Versorgungsanlagen der Feinerschliessung …

BZO Baugesetz der Gemeinde Scuol · S. 47

1 Werden neue Verkehrsanlagen bzw. Versorgungsanlagen der Feinerschliessung erstellt oder bestehende Anlagen erneuert, erhebt die Gemeinde Mehrwertbeiträge, soweit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern aus dem Bau oder der Erneuerung (Sanierung, Ersatz) der Anlagen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst.

2 Die Baubehörde legt entsprechend dem öffentlichen und privaten Interesse an den Anlagen den Kostenanteil fest, welcher von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu tragen ist. Dabei gelten folgende Richtlinien:

Gemeindeanteil Privatanteil Verkehrsanlagen: − Groberschliessung gemäss Art. 89

100 - 50%
0 - 50%
− Feinerschliessung gemäss Art. 90
30 - 0%
70 - 100%

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 47) verbindlich lesbar.

Versorgungsanlagen: − Feinerschliessung 30 - 0% 70 - 100%

Dienen Erschliessungsanlagen ausschliesslich der Überbauung und Nutzung eines Gebietes, sind sämtliche Erschliessungskosten von der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu tragen.

3 Werden beitragspflichtige Erschliessungsanlagen im Rahmen einer Quartierplanung erstellt, sind die Mehrwertbeiträge im Quartierplanverfahren festzulegen. In andern Fällen erfolgt die Erhebung der Beiträge nach den Vorschriften der kantonalen Raumplanungsverordnung.

Wasseranschlussgebühren

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.