Art. 8 · Grundsatz / Erhöhte Anforderungen
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 3 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören. Gemeinde Schwyz – Erlasse
4.50
4
2In folgenden Fällen sind die Bauten und Anlagen und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten:
a)in den Kern- und Zentrumszonen;
b)an exponierten Hanglagen;
c)im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen;
d)bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen.
3Die Gebäudelängen von Bauten und Anlagen, die in einer Wohnzone gelegen sind, haben sich ins Ortsbild einzugliedern.
4In der Industrie- und der Gewerbezone können zur Abschirmung von optisch störenden Bauten und Anlagen geeignete Bepflanzungen verlangt werden.
B. Konstruktion und Hygiene
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.