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Art. 25bis · Strassenbaulinien

BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 9 · Original-PDF

1Zur Sicherung des Strassenraums und Regelung des Abstandes von Bauten und ähnlich wirkenden Anlagen zur Strasse können im Zonenplan Strassenbaulinien festgelegt werden.

2Innerhalb der Strassenbaulinien dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Zweck der Baulinien nicht widersprechen.

3Wo Strassenbaulinien fehlen, gilt der Strassenabstand nach kantonalem Recht.

IV. Zonenvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.