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Art. 25 · Gewässerraum
BZO Baureglement Gemeinde Schwyz · S. 9 · Original-PDF
1Zwischen dem Gewässer und der im Zonenplan bezeichneten Gewässerbaulinie sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen gemäss Art. 41c GSchV zulässig.
2Wo Gewässerbaulinien fehlen, gilt der Gewässerraum respektive -abstand gemäss den übergeordneten Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung beziehungsweise dem PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.