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Art. 5 · Rot bezeichnete Gebäude

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 7 · Original-PDF

1Wo der Kernzonenplan Gebäude rot bezeichnet, sind für Um- und Ersatzbauten Stellung, Aussenmasse und Erscheinungsbild des angegebenen Baubestandes zu übernehmen. Rot bezeichnete Gebäude

2Geringfügigen Abweichungen von der vorgeschriebenen Stellung sowie kubischen Gestaltung sind zulässig, wenn dadurch wesentlich verbesserte ortsbauliche, hygienische oder der Verkehrssicherheit dienende Verhältnisse geschaffen werden oder sie im Interesse des Raumbedarfs des Gewässers sind. Abweichungen

3Nicht rot bezeichnete Gebäude können nach Abs. 1 und 2 umgebaut oder ersetzt oder nach den Vorschriften gemäss

Art. 7 neu gebaut werden. Nicht rot bezeichnete Gebäude

4Bei nicht rot bezeichneten Gebäuden sind zusätzliche Ergänzungs- und Anbauten im Rahmen der Bestimmungen von Art. 6 bis Art. 9 zulässig, wenn damit eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Ergänzungsund Anbauten

Hinweise

Zu Art. 6 Abstandsfreie Gebäude: Neu sind neben unterirdischen Gebäuden und Gebäudeteilen auch solche, welche den gewachsenen Boden vollständig um nicht mehr als einen halben Meter überragen und keine Öffnungen gegen Nachbargrundstücke aufweisen, keinen Abstandsvorschriften unterworfen, sofern die Bau- und Zonenordnung nichts anderes bestimmt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.