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Art. 33

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 31 · Original-PDF

1In Gebieten mit hohem mittlerem Grundwasserspiegel, welcher 2.20 m oder höher unter dem gewachsenen Terrain liegt, oder Abflussverhältnisse vorliegen, die eine Höherlegung des Untergeschosses verlangen, gelten folgende Bestimmungen: Gebäude in Gebieten mit hohem Grundwasserspiegel

a)Die Gebäudehöhe erhöht sich um 1.0 m und die GrundBaumassenziffer um 0.2 m3/m2.

b)Werden die höhere Gebäudehöhe und / oder die höhere Baumassenziffer beansprucht, so darf das Untergeschoss nicht mehr als 1.5 m über das gestaltete Terrain in Erscheinung treten.

2Der Nachweis der Erfordernis zur Höherlegung des Untergeschosses ist durch den Gesuchsteller spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs zu erbringen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.