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Art. 14

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 19 · Original-PDF

1Die bestehenden Bauvolumen dürfen um-, aus- und wiederaufgebaut werden. Dabei ist je Atriumsgebäudegruppe pro Haus eine oberirdische Volumenvergrösserung um höchstens 25% erlaubt.

Für besondere Gebäude gilt ein Baumassenzuschlag von 0.3 m3/m2. Ausnützung

2Für die Nutzweise gilt § 52 Abs. 1 PBG. Nutzweise

3Bauten und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung müssen das bisherige Erscheinungsbild übernehmen und dem Quartiercharakter entsprechen. Für die Atriumgebäudegruppe sind die Ausrichtung der Bauten beizubehalten. Die Höhenlage der Gebäude und die Gebäudehöhe sowie die Dachneigung dürfen nur massvoll verändert werden. Gestaltung und Einordnung

III. Wohnzonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.