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Art. 13bis

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 17 · Original-PDF

1Wenn das Fachgremium zustimmt, darf bei besonders gut gestalteten Projekten, die das Ortsbild qualitätsvoll weiterentwickeln, unter Berücksichtigung des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder von den Kernzonenbestimmungen abgewichen werden. Erleichterungen für besonders gute Projekte

2Festzuhalten ist an:

a)Grenzabständen gegenüber Nachbargrundstücken. Diese dürfen nicht weiter reduziert werden, als es die Bestimmungen des PBG zulassen.

b)Der maximal zulässigen GNF gemäss Art. 7 Abs. 2 BZO.

c)Der maximal zulässigen Anzahl Geschosse sowie den maximal zulässigen Gebäude- und Firsthöhen. Soweit der Kernzonenplan keine Abweichungen vorschreibt, darf die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse auf maximal 3 Vollgeschosse erhöht werden, wenn gleichzeitig auf 1 Dachgeschoss verzichtet wird.

d)Schrägdächern auf Hauptgebäuden.

e)Der Stellung und den Aussenmassen rot bezeichneter Gebäude, vorbehältlich geringfügiger Abweichungen gemäss Art. 5 Abs. 2 BZO.

3Das Fachgremium wird durch den Gemeinderat eingesetzt

und besteht auf maximal 2 Vertretern des Gemeinderats,

mindestens 3 externen, qualifizierten Fachpersonen und der

Leitung des Bauamtes.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.