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Art. 11

BZO der Gemeinde Schwerzenbach · S. 15 · Original-PDF

1Die im Kernzonenplan bezeichneten Gartenbereiche sind als Gartenanlage zu erhalten oder als solche neu anzulegen. Abweichungen können bewilligt werden, wenn damit eine für das Ortsbild bessere Lösung erreicht wird oder für den Grundeigentümer sonst eine unzumutbare Einschränkung entstünde. Umgebung

2Die ortsübliche, dörfliche Vorgartenstruktur der Umgebungs

gestaltung ist zu erhalten und bei Sanierungen oder Neu-

bauten zu übernehmen oder zu verbessern. Dabei sind

chaussierte, gepflästerte und asphaltierte Vorplätze mit Vor-

gärten abzuwechseln.

3Die im Kernzonenplan bezeichneten Freiräume sind freizu-

halten. Sie sind als Steuobstwiesen zu gestalten. Querende,

chaussierte Fusswege sind zulässig, Sitzplätze und derglei-

chen sind nicht zulässig.

4Im Kernzonenplan bezeichnete wichtige Einzelbäume sind zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen, sofern damit die zulässige Nutzung nicht übermässig erschwert wird.

5Die notwendigen Fahrzeugabstellplätze sind sorgfältig zu

platzieren und zu gestalten. Sie sind möglichst ins Gebäude

zu integrieren. Dieses gilt insbesondere bei der Umnutzung

bestehender Ökonomiebauten, bei denen die Integration in

den Ökonomietrakt erfolgen soll.

6Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan ein-

zureichen.

7Für die Begrünung sind einheimische, standortgebundene

und ökologisch wertvolle Pflanzen zu verwenden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.