Art. 46
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 32 · Original-PDF
1An Hängen sind Bauten parallel oder rechtwinklig zur Gebäudestellung, FirstrichFalllinie des Hanges zu stellen.
2Innerhalb überbauter Gebiet haben sich Neubauten in tung der Stellung und der Firstrichtung der bestehenden Bauweise anzupassen.
3In begründeten Fällen kann die Baupolizeibehörde eine andere Gebäudestellung oder Firstrichtung gestatten. Gemeindebaureglement (GBR) Seite 31 von 55 Marginalie Artikel, Inhalt Kommentar Art. 46
1Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind auf der untersten Nutzungsebene über dem letzten Vollgeschoss, Dachflächenfenster auf allen Nutzungsebenen zulässig, sofern sie gestalterisch gut in der Dachfläche integriert sind. Dachgestaltung
b)Dachaufbauten/
Dachflächenfenster
2Die Länge der Dachaufbauten und –einschnitte inkl. Dachflächenfenster darf zusammen pro Nutzungsebene nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen.
3In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten und Dachflächenfenster pro Nutzungsebene max. 1/3 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K–Objekten nicht zulässig.
5Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen nicht näher als 1,0 m an eine Firstlinie/Gratlinie oder Traufe oder an ein Nachbargebäude heranreichen.
6Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Zur Belichtung einer zweiten Nutzungsebene sind entweder Firstoblichter oder aber Dachflächenfenster zulässig. Die Gesamtfläche der Firstoblichter beträgt zusammen maximal 10 % der jeweiligen Dachfläche. Der Abstand zur Firstlinie gemäss Abs. 5 muss nicht eingehalten werden.
7Technisch bedingte Dachaufbauten von bis zu 1.5 m Höhe sowie Kamine bleiben unberücksichtigt. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 50 GBR. Firstoblichter dienen der Belichtung von Dachräumen und innen liegenden Treppenhäusern und sind liegend auf der First angeordnet. vgl. auch Anhang A1, Art. A1 (Attikageschoss) GBR. Kamine: vgl. Art. 6 Abs. 2 LRV und die Kamin-Empfehlungen des BAFU.
4Dachflächenfenster dürfen eine Fläche von 1,2 m2 (im Licht/effektive Glasfläche) nicht überschreiten und weisen eine hochrechteckige Form auf. Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 49 Normativer Inhalt Hinweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.