Art. 45
BZO Gemeindebaureglement Schwarzenburg · S. 32 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zuZur Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbes. zu berücksichtigen:
–die prägenden Elemente und Baugestaltung sammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung allgemein entsteht.
2Nebenbauten haben sich gestalterisch dem HauptgeMerkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes,
–Standort, Stellung, Form, bäude unterzuordnen.
3Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen,
–die Gestaltung, Materialisiewelche eine vollständige Beurteilung der Gesamtwirkung erlauben. rung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,
–die Gestaltung der Umgebung, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum,
–die Aspekte der Sicherheit für Frauen, Kinder, alte und behinderte Menschen,
–die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Art. 45
1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartieroder Ortsbild prägen. Dachgestaltung
a)Allgemein
2Für Hauptgebäude sind folgende Dachformen zugelassen:
–Dachformen
3Nicht als Hauptgebäude zählen kleinere Gebäude, eingeschossige Gebäudeteile, An- und Kleinbauten, gedeckte Sitzplätze, landwirtschaftliche Ökonomiegebäude, Garagen, Carports, Ateliers, usw.
–Ausnahmen
4Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist auf einer Nutzungsebene zulässig. Auf einer möglichen zweiten Nutzungsebene sind eigenständige Wohnungen sowie eigenständige Arbeitsund Gewerbeflächen ausgeschlossen.
–Dachausbau
5Auf Flachdächern kann ein Attikageschoss gemäss Art. 5 Abs. 8 GBR erstellt werden.
–Flachdach
6Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m2 übersteigt, sind zu begrünen.
1Flachdächer sind in den Ortsteilen Albligen und Milken nicht zulässig. Im weitgehend unüberbauten Gebiet sind es die «ortsüblichen», im weitgehend überbauten Gebiet die «vorherrschenden» Merkmale, welche das Orts-, Quartieroder Strassenbild positiv prägen. Vorbehalten bleibt die Gewährung eines grösseren Gestaltungsspielraumes gemäss Art. 50 GBR. Die Dachlandschaft ist für das Ortsbild von entscheidender Bedeutung. In den besonders empfindlichen Dorfteilen wird deshalb an den traditionellen Dachformen festgehalten. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes sind ausschliesslich symmetrische Schrägdächer erlaubt. Zur Kategorie «Satteldach» zählen auch Walm- und Krüppelwalmdächer. zulässige Dachform min. Neigung max. Neigung ausserhalb Ortsbildschutzgebiet Satteldach 25° 45° Pultdach 5° 25° Flachdach1 innerhalb Ortsbildschutzgebiet symmetrisches Satteldach 30° 42° Gemeinde Schwarzenburg • Teilrevision der Ortsplanung • Änderung Gemeindebaureglement (GBR) 48 Normativer Inhalt Hinweise
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.